Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der OGH dem Verjährungsbeginn iZm einem zugunsten des Geschädigten fingierten Deckungsanspruch zu. Wann ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs?
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 VersVG; § 158c Abs 1 VersVG