Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung stellt der OGH klar, dass auch im Außerstreitverfahren Überraschungsentscheidungen nicht ergehen dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 182 ZPO; § 182a ZPO; § 14 AußStrG
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Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung stellt der OGH klar, dass auch im Außerstreitverfahren Überraschungsentscheidungen nicht ergehen dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 182 ZPO; § 182a ZPO; § 14 AußStrG
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