Zusammenfassung: Der EuGH hält im Rahmen seiner Entscheidung eindeutig fest, dass einen Antrag auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur Gläubiger stellen können, wobei dem Staatsanwalt des korrespondierenden Niederlassungsstaats ein solch geartetes Recht nicht zukommt.
Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 4 EuInsVO