§ 49 GmbHG
Vorliegender Beitrag geht, unter Zugrundelegung der Entscheidung des OGH 6 Ob 63/10y, der Frage nach, ob in Bezug auf Aufgriffsrechte, welche als formelle Satzungsbestandteile bewertbar sind, eine Ausnahme von der Notariatsaktspflicht besteht. Wie sind dahingehend materielle Satzungsbestandteile zu werten?