Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich der VwGH der Frage, wie mit der Überprüfung von Privatgutachten zu verfahren ist. Bedarf es zwingend eines "neuen", zusätzlichen Gutachtens nach § 52 AVG?
Rechtsgrundlagen: § 46 AVG; § 52 AVG
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