Zusammenfassung: Gegenständlich erhebt der VwGH den Übergang an sich persönlicher wasserrechtlicher Rechtsverhältnisse im Fall gesellschaftsrechtlicher Universalsukzession bei Spaltung einer Gesellschaft zum zentralen Entscheidungselement. Dabei waren haftungs- und wasserpolizeiliche Pflichten verfahrensgegenständlich.
Rechtsgrundlagen: § 1 SpaltG; § 96 GmbHG; § 138 WRG