Zusammenfassung: Der Verwaltungsgerichtshof erhellt mit seiner Entscheidung die Frage, wie weit Nachbarrechte in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren reichen. Begründet eine Verschlechterung der Verkehrsanbindung an das öffentliche Straßenverkehrsnetz subjektiv-öffentliche Rechte?
Rechtsgrundlagen: § 31e EisbG