§ 23 Abs 4 AngG
Eypeltauer widmet seinen Beitrag der Rechtsprechungslinie des OGH in Hinblick auf Zielerreichungsprämien. Wie rechtfertigt das Höchstgericht seine Abkehr von dem Grundsatz, dass nicht mehr auf die nach, sondern auf die vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällige Prämie abzustellen sei und es daher auf den Leistungszeitraum ankomme?