Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das erkennende Gericht in Hinblick auf eine vermeintliche Nebenforderung mit der Streitwertfestsetzung iZm Anlegerschäden zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 226 ZPO; § 233 ZPO; § 54 Abs 2 JN
Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das erkennende Gericht in Hinblick auf eine vermeintliche Nebenforderung mit der Streitwertfestsetzung iZm Anlegerschäden zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 226 ZPO; § 233 ZPO; § 54 Abs 2 JN