Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht klarstellend der Frage nach, ob nationalen Gerichten in Ermangelung einer realen Verknüpfung eine Zuständigkeit für einstweilige Unterlassungsverfügungen zukommt.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 3 EuGVVO; Art 31 EuGVVO