§ 37 Abs 5 TKG; § 8 AVG
Der effektive gerichtliche Rechtsschutz ist allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Im konkreten Fall wurde der " betroffenen Partei" zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, zuvor aber nicht die Parteistellung zugesprochen; die Effektivität des Rechtsmittels war daher wesentlich beeinträchtigt.