§ 14 BAO
Der VwGH nimmt zur Auslegung des Begriffs der "Übereignung" eines Unternehmens Stellung und erläutert, dass bei Einräumung einer die Unternehmensfortführung ermöglichenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht die Erwerberhaftung nach § 14 BAO eintritt.
VwGH 26.3.2007, 2002/14/0114