§ 295a BAO
Die nachträgliche Geltendmachung einer Erklärung iSd § 4 NeuFÖG im Berufungsverfahren kann nicht als rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO qualifiziert werden; der Befreiungstatbestand des NeuFöG gelangt nicht zur Anwendung.
§ 295a BAO
Die nachträgliche Geltendmachung einer Erklärung iSd § 4 NeuFÖG im Berufungsverfahren kann nicht als rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO qualifiziert werden; der Befreiungstatbestand des NeuFöG gelangt nicht zur Anwendung.