§ 275 HGB idF bis 2001
Eine eigene Haftung des Gehilfen des Abschlussprüfers setzt voraus, dass der Fehler im Verhältnis zwischen dem Abschlussprüfer und dem Gehilfen als Vertragsverletzung zu qualifizieren ist.
OGH 11.9.2007, 1 Ob 45/07k
§ 275 HGB idF bis 2001
Eine eigene Haftung des Gehilfen des Abschlussprüfers setzt voraus, dass der Fehler im Verhältnis zwischen dem Abschlussprüfer und dem Gehilfen als Vertragsverletzung zu qualifizieren ist.
OGH 11.9.2007, 1 Ob 45/07k