§ 391 EO; § 399 EO
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung steht der Fortführung bereits anhängiger, dh vor der Aufhebung eingeleiteter Exekutionsverfahren nicht entgegen.
OGH 7.8.2007, 4 Ob 96/07g
§ 391 EO; § 399 EO
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung steht der Fortführung bereits anhängiger, dh vor der Aufhebung eingeleiteter Exekutionsverfahren nicht entgegen.
OGH 7.8.2007, 4 Ob 96/07g