Zusammenfassung: Bei Verletzung des haushaltsführenden Ehepartners wird bereits am Unfalltag ein Schadenersatzanspruch aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse begründet. Die schriftliche Geltendmachung der Entschädigungsansprüche ist als Schadensmeldung zu qualifizieren, die die Verjährungsfortlaufhemmung gem § 27abs 2 KHVG in Gang setzt.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 27 Abs 2 KHVG; § 468 ZPO; § 469 ZPO