Zusammenfassung: Angehörigen steht ein Schmerzengeldanspruch für den durch die Betreuung eines schwerstverletzten Familienangehörigen bedingten Seelenschmerz zu.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1325 ABGB; § 1 EKHG; § 13 EKHG; § 15 Abs 3 EKHG
Zusammenfassung: Angehörigen steht ein Schmerzengeldanspruch für den durch die Betreuung eines schwerstverletzten Familienangehörigen bedingten Seelenschmerz zu.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1325 ABGB; § 1 EKHG; § 13 EKHG; § 15 Abs 3 EKHG