Zusammenfassung: Der OGH betont, dass das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nur dann im Fall der Verletzung eines Arbeitnehmers eines anderen Unternehmens zur Anwendung gelangt, wenn der schädigende Unternehmer Weisungsbefugnis besitzt. Eine Ableitung einer Weisungsbefugnis aus einer technischen Sicherheitsbestimmung sei allerdings nicht möglich.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 333 ASVG; § 18 ArbeitsmittelV