Zusammenfassung: Die Unterbrechung der Verjährungsfrist für den (Schaden-)Ersatzanspruch bezüglich Detektivkosten durch die Privatbeteiligung im Strafprozess setzt die Individualisierung und Bezifferung des Anspruchs und - im Fall der Verweisung auf den Zivilrechtsweg - die gehörige Fortführung der Anspruchsverfolgung voraus.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1489 ABGB; § 1497 ABGB