Zusammenfassung: Die Feststellung, ob eine Sicherstellung innerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO begründet wurde, richtet sich bei der Sicherungszession künftiger Forderungen nach der Einhaltung des für die Rechtsgültigkeit der Pfandbestellung relevanten Modus. Auch die Drittschuldnerverständigung ist dabei als zulässiger Publizitätsakt zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 30 KO; § 31 KO