Zusammenfassung: In Hinblick auf die zunehmende Häufigkeit von Pop-up-Blockern ist nicht nur die Urteilsveröffentlichung in einem Pop-up-Fenster, sondern auch auf der Homepage des Rechtsverletzers geboten.
Rechtsgrundlagen: § 85 UrhG; § 25 UWG; § 55 MSchG; § 149 PatG