Zusammenfassung: Die Anmeldung einer Marke oder die Veröffentlichung eines registrierten Markenrechts rechtfertigt noch keinen Unterlassungs- oder Beseitigungsantrag, weil sich daraus noch kein kennzeichenmäßiger Gebrauch bzw eine geplante Verletzung eines fremden Markenrechts ableiten lässt.
Rechtsgrundlagen: § 10a MSchG