Zusammenfassung: Der Kostenaufwand, der der Republik Österreich bezüglich der Aktualisierungsdaten für die Firmenbuch-Datenbank anfällt kann als wesentliche Investition gem den §§ 76c, 76d UrhG berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen: § 76c Abs 1 UrhG; Art 7 Abs 1 DatenbankRL