Zusammenfassung: Klagen bezüglich der Rechtswirksamkeit der Beschlüsse eines Sportverbandes sind am Gerichtsstand des Art 16 Nr 2 LGVÜ (jetzt Art 22 EuGVVO), also im Hoheitsgebiet des Sitzstaates geltend zu machen. Dies gilt nicht für Schadenersatzklagen.
Rechtsgrundlagen: Art 16 LGVÜ; Art 22 EuGVVO