§ 1295 Abs 1 ABGB; § 1438 ABGB
Auch ein verdecktes Treuhandkonto kann gegenüber der Bank die Rechtswirkungen der Treuhandschaft entfalten. Die Bank trifft diesbezüglich keine Ermittlungs- oder Überwachungspflicht, sodass Aufrechnungen der Bank nur bei grober Fahrlässigkeit keine Rechtsgültigkeit erlangen.