§ 28 Z 2 KO
Der OGH erörtert, dass Lohnsteuerzahlungen des späteren Gemeinschuldners im Anwendungsbereich des § 28 Z 2 KO angefochten werden können. Die beklagte Republik Österreich kann im Fall einer intensiven Medienberichterstattung über die finanziellen Probleme des späteren Gemeinschuldners nicht geltend machen, dass in Finanzämtern die Organisationsstruktur für die Durchführung diesbezüglicher Recherchen fehle.