§ 66 ZPO; § 73 Abs 2 ZPO; § 84 Abs 3 ZPO; § 381 ZPO; § 464 Abs 3 ZPO
Der OGH erörtert, dass die Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses die Abweisung des Ansuchens um Verfahrenshilfe wie auch die Unterbrechung der Berufungsfrist zur Folge hat; ein fehlendes Vermögensbekenntnis ist also als Inhaltsmangel zu qualifizieren.