§ 234 ZPO; § 117 HGB; § 127 HGB; § 521 Abs 1 ZPO; § 521a Abs 1 Z 3 ZPO
Der OGH erörtert, dass § 234 ZPO auch bei einem Verkauf bzw einer Abtretung von Teilen der streitverfangenen Sache zur Anwendung gelangt. Während das Verfahrensergebnis Rechtswirkungen für den Eintretenden entfaltet, ist ein Verfahrenseintritt desselben nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Beklagten möglich. § 521 Abs 1 und § 521a abs 1 Z 3 ZPO sind analog zugrundezulegen.