§ 10 Abs 1 KO; § 15 KO; § 55a Abs 2 EheG
Der OGH bestätigt die Zulässigkeit der Exekution zur Eintreibung rückständiger gesetzlicher Unterhaltsforderungen im Konkurs des Unterhaltsschuldners, begrenzt die zulässige Exekutionsführung aber auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Weiters legt er dar, dass die Exekution ins konkursfreie Vermögen die Anmeldung der Unterhaltsforderung im Konkurs nicht ausschließt.