§ 46 Abs 1 Z 2 KO
Rückständige Sozialversicherungsbeiträge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der nach der Einleitung des Konkursvermögens über sein Privatvermögen keine Einkünfte als Geschäftsführer mehr bezieht, sind nicht als Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 2 KO zu qualifizieren.