§ 377 HGB; § 378 HGB; § 933 ABGB
Der Erwerber bzw Werkleistungsempfänger ist im Fall des Auftretens eines neuerlichen Mangels nach der Durchführung von Verbesserungsarbeiten zur Geltendmachung einer erneuten Mängelrüge verpflichtet. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Kläger. Sofern Verbesserungsarbeiten unterbleiben und der ursprünglich gerügte Zustand daher weiterbesteht, muss auch die Mängelrüge nicht wiederholt werden.