§ 25c KSchG; § 25d KSchG
Der OGH nimmt zur Auslegung des Begriffs der Interzession Stellung und erläutert, dass die Missachtung der Informationsobliegenheit des § 25c KSchG die Haftungsbefreiung des Interzedenten zur Folge hat. Eine Anfechtung ist nicht erforderlich.