§ 302 ABGB; § 863 ABGB; § 1175 ABGB; § 1404 ABGB; § 34 Abs 1 AktG; § 2 GmbHG; § 6 GmbHG; § 105 HGB
Der OGH erläutert, dass gesellschaftliche Aktivitäten im Vorgründungsstadium einer Gesellschaft, also vor Abschluss eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrags, eine GesBR oder OHG begründen. Weiters legt er dar, dass eine Vertragsübernahme im Fall der fehlenden Einwilligung des Gläubigers als Erfüllungsübernahme zu qualifizieren ist.