§ 8 VerG; § 33 VerG
Der OGH erörtert, dass ein Vereinsmitglied in der Übergangsfrist des § 33 Abs 3 VerG auch bei Nichtausschöpfung des Instanzenzugs des Vereins Nutzungsrechte an Vereinsvorrichtungen bei ordentlichen Gerichten geltend machen und Provisorialmaßnahmen veranlassen kann.