Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag kritisch mit einer Entscheidung der DSK auseinander, die zwar keine Bedenken gegen eine elektronische Erfassung der Arbeitszeit in der Form, dass die Arbeitnehmer selbst ihre Beschäftigungszeiten in einer Zeittabelle erfassen, äußert, die zusätzliche Protokollierung des Eingabezeitpunkts aber für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte. Nach Brodil wäre das grundlegende Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung und Erfüllung der Arbeitszeit höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung des Registrierungszeitpunkts.