Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass § 22 Abs 3 stmkGVG mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nicht in Einklang steht und daher nicht mehr zur Anwendung gelangen darf.
OGH, 29.102.004, 5 Ob 58/04x
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 3 stmk GVG; Art 56 EG-V