§ 1295 ABGB; § 1296 ABGB; § 1313a ABGB
Der OGH erläutert, dass der Gastwirt, der einen betrunkenen Gast durch Überredung dazu veranlasst, einen -ebenso betrunkenen Gast - nach Hause zu fahren, für einen Verkehrsunfall derselben schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.