§ 1168a ABGB
Der OGH erläutert, dass der Werkunternehmer wegen Offenkundigkeit nicht mehr zur Warnung verpflichtet ist, sofern er den Werkbesteller bereits auf einen bestehenden Mangel aufmerksam machte.
OGH, 06.04.2005, 9 Ob 148/04m
§ 1168a ABGB
Der OGH erläutert, dass der Werkunternehmer wegen Offenkundigkeit nicht mehr zur Warnung verpflichtet ist, sofern er den Werkbesteller bereits auf einen bestehenden Mangel aufmerksam machte.
OGH, 06.04.2005, 9 Ob 148/04m