§ 81 Abs 2 Z 9 GewO; § 360 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994
Der VwGH erörtert, dass die Durchführung von Tankfüllungen auch für nicht betriebszugehörige Fahrzeuge an einer betriebseigenen Tankstelle eine bewilligungspflichtige Änderung der Betriebsanlage begründet.