§ 1333 Abs 3 ABGB
Der OGH spricht sich für eine rückwirkende Anwendung des Zinsrechtsänderungsgesetzes aus und erörtert, dass auch außergerichtliche Eintreibungsspesen bezüglich Urteilen, die vor Geltungsbeginn des § 1333 Abs 3 ABGB ergingen, gerichtlich als Schadenersatzanspruch eingefordert werden können.