§ 1035 ABGB; § 1036 ABGB; § 1037 ABGB; § 1413 ABGB; § 1431 ABGB; § 1435 ABGB
Der OGH führt aus, dass eine Einzahlung auf ein nicht vom Gläubiger als Zahlstelle angegebenes Konto nicht als schuldbefreiende Leistung qualifiziert werden kann. Der Schuldner besitzt ein Rückforderungsrecht gegen den Gläubiger; die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag gelangen aber nicht zur Anwendung.