§ 30 KO; § 31 KO
Die aufgrund eines exekutiven Pfandrechts erlangte Befriedigung ist als inkongruente Deckung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar. Voraussetzung für die Anfechtbarkeit ist, dass der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners wissen musste.