OGH 24.4.2020, 8 ObA 23/20s
§ 2d AVRAG
Vom 16.1. bis 18.1.2018 absolvierte der an einer Universität beschäftigte Kl eine Schulung für ein spezielles Computerprogramm. Dabei wurden ihm Kenntnisse vermittelt, die er auch über das Dienstverhältnis hinaus verwenden kann. Aus Anlass der Schulung schlossen die Parteien am 28.12.2017 eine Vereinbarung mit (auszugsweise) nachstehendem Inhalt: