OGH 24.4.2020, 8 ObA 25/20i
§ 460 Abs 1 ASVG
Die Kl war seit 1993 bei der Bekl zunächst in allgemeinen Abteilungen als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Ihr wurde nach Absolvierung ihres Studiums im Jahr 2007 förmlich der Dienstposten "Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung" in der Abteilung "Strategie und Recht" verliehen. Am 15.1.2010 erfolgte eine förmliche Stellenbeschreibung des Dienstpostens. Diese wurde von der Kl und für die Bekl von deren Direktor und dem damaligen Leiter des Direktionsbüros unterschrieben. Der Dienstposten diente insb der Betreuung des *fonds durch die Kl. Wegen dieser "außerordentlichen Tätigkeit" wurde ihr auch "widerruflich und längstens für die Dauer der angeführten außerordentlichen Tätigkeit" eine Pauschale von zehn Überstunden gewährt, die später auf 15 Überstunden erhöht wurde.