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Tragen auffälliger Arbeitskleidung am Arbeitsweg unzumutbar – Umkleidezeit ist Arbeitszeit

EntscheidungenArbeitsrechtAndreas WellenzohnDRdA-infas 2020/132DRdA-infas 2020, 331 Heft 5 v. 1.9.2020

OGH 25.5.2020, 9 ObA 13/20g

§ 2 Abs 1 Z 1 AZG

Die Bekl betreibt eine Therme samt Gastronomie mit einem dazugehörigen Hotel. Die AN der Bekl, die in der Küche des Hotels arbeiten, tragen eine Kochhose, eine zweireihige Jacke mit mehreren Knöpfen, eine Kopfbedeckung und eine Schürze. Diese Dienstkleidung wird von der Bekl zur Verfügung gestellt und auch im Betrieb gewaschen. Nach dem Waschen wird sie in der Wäscherei der Bekl aufbewahrt, wo sich die Mitarbeiter diese wieder abholen können.

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