In der Beratungs- und Vertretungspraxis treten immer wieder Sachverhalte auf, in denen neben dem besonderen Bestandschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) allenfalls auch andere Kündigungsschutzbestimmungen zu beachten sind. Im folgenden Beitrag wird versucht, einige der möglichen Konstellationen aufzugreifen und auf das sich ergebende Spannungsfeld einzugehen – dies mit Hinweisen auf den Meinungsstand in der Lehre bzw auf oberstgerichtliche Judikatur, soweit diese bereits ergangen ist.