§§ 530 ff ZPO
OGH 23.5.2018, 10 ObS 45/18t
Im vorliegenden Fall gegen die bekl Unfallversicherungsanstalt begehrte der Kl die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil bei ihm psychiatrische Störungen vorliegen würden, die als Folge eines Arbeitsunfalls vom 22.4.2008 aufgetreten seien. Aus dem im Verfahren des Erstgerichts erstellten Sachverständigengutachten ergebe sich ohne Zweifel, dass eine unfallkausale psychiatrische Störung verbunden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls in so großem Ausmaße vorgelegen ist, dass auch das angefochtene Urteil bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % hätte feststellen müssen. Der OGH wies den gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.