§§ 8 Abs 1 Z 2, 31 Abs 2 iVm 24 Abs 1 KBGG
OGH 23.5.2018, 10 ObS 146/17v
Anlässlich der Geburt des Sohnes der Kl am 1.5.2012 erkannte die bekl Vorarlberger Gebietskrankenkasse der Kl das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) für den Zeitraum von 6.7. bis 31.12.2012 in der Höhe von insgesamt € 10.593,22 zu und zahlte dieses auch aus. Bezogen auf das ganze Jahr 2012 erzielte die Kl – neben Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit im Zeitraum von Jänner 2012 bis 14.3.2012 – Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von gesamt € 12.999,05. Im Zeitraum von 6.7. bis 31.12.2012 erzielte die Kl lediglich € 370,43 an Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, darüber hinaus in diesem Zeitraum keine weiteren Einkünfte. Gegenüber der Bekl meldete die Kl ihre Einkünfte für das Jahr 2012 erstmals nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheids vom 8.7.2016 und grenzte sie auch ab. Die Bekl widerrief die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 6.7. bis 31.12.2012 und verpflichtete die Kl zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 10.593,22.