§ 253e ASVG
OGH 23.5.2018, 10 ObS 41/18d
Der 1957 geborene Kl absolvierte eine dreieinhalbjährige Lehre als Elektriker, die er mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. Danach war er bis zum 40. Lebensjahr im Außendienst für kältetechnische Anlagen tätig. Seit 1998 geht er keiner Beschäftigung mehr nach. Im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.6.2016) war er nicht erwerbstätig. Es ist nicht strittig, dass der Kl keinen Berufsschutz hat, nach seinem medizinischen Leistungskalkül noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mangels Berufsunfähigkeit bzw Invalidität (zum Stichtag) nicht erfüllt. Unstrittig ist auch, dass der 1957 geborene Kl die in § 253e Abs 1 Z 2 ASVG geregelte Voraussetzung für den Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation – das Vorliegen von mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG oder als Angestellte/r – erfüllt.