§ 255 Abs 3 ASVG
OGH 17.4.2018, 10 ObS 28/18t
Die 1963 geborene Kl hat keinen Beruf erlernt. Im Verfahren wegen Gewährung einer Invaliditätspension wurde ein medizinisch sehr stark eingeschränktes Leistungskalkül festgestellt, vor allem darf die tägliche Arbeitszeit vier Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit zwanzig Stunden nicht überschreiten, eine Verlegung des Wohnsitzes sowie Wochenpendeln sind aus medizinischen Gründen ebenfalls nicht zumutbar. Die Kl wohnt in einer abgelegenen Gemeinde im Mühlviertel, in der AN in der Regel vorwiegend den eigenen PKW für die Fahrt zur Arbeit benutzen.